– Was passieren kann, wenn nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt wird.
Ein Kunde bittet Sie telefonisch um die zügige Verrichtung verschiedener Werkleistungen – ein aus Sicht eines Werkunternehmers nicht untypischer Vorgang. Werkleistungen im Wert von über 19.000 € werden erbracht, abgenommen und genutzt. Als Sie den Kunden zur Zahlung auffordern, verweigert er diese und erklärt, den Vertrag widerrufen zu wollen.
Aber kann er das?!
Ja, das kann er, hat nun das Landgericht Frankenthal entschieden und einem Landschaftsgärtner seinen Werklohn verweigert; denn der Landschaftsgärtner hatte es versäumt, den Auftraggeber über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren.
Und nicht nur das: Auch sonstige Ersatzansprüche sollen dem Landschaftsgärtner nicht zustehen.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankenthal:
Die Kammer gab dem Gartenbesitzer (Auftraggeber) vollumfänglich recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so die Kammer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22).
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Dass das Oberlandesgericht Zweibrücken die Sache rechtlich anders beurteilen wird, ist jedoch nicht absehbar.
Sowohl die Regelungen des BGB als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind in dieser Hinsicht eindeutig. Eine letzte Möglichkeit, dieses ungerecht anmutende Ergebnis zu korrigieren, bieten lediglich Erwägungen zum Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB in unionsrechtskonformer Ausprägung, die das LG Frankenthal indes bereits nicht angestellt hat.
Rechtsmissbräuchlich wäre das Verhalten des Auftragsgebers auch nur dann, wenn er den Vertrag bereits in Kenntnis seines Widerrufsrechts und der Absicht von diesem nach Erbringung der Dienstleistung Gebrauch zu machen, geschlossen hätte und sich so die verbraucherschützenden Vorschriften des Unionsrechts zunutze machen wollte. Der Nachweis einer entsprechenden Absicht wird nur in den seltensten Fällen gelingen.
Werkunternehmer und Dienstleister sollten sich daher dringend mit den komplexen Regeln über den Verbraucherwiderruf vertraut machen und sich gegen gegen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des Widerrufsrechts durch Verwendung geeigneter Formulare schützen.
Eine entsprechende Beratung und auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Formulare, können Sie auch bei mir erhalten!